EuGH - Urteil vom 29.11.2018
C-548/17
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 63; RL 2006/112/EG Art. 64 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2018, 3103
DStR 2018, 2572
DStR 2019, 597
DStRE 2019, 57
HFR 2019, 61
UR 2019, 70

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Besteuerung von Vermittlern von Profifußballspielern - Unter einer Bedingung stehende Ratenzahlung - Steuertatbestand, Steueranspruch und Steuererhebung

EuGH, Urteil vom 29.11.2018 - Aktenzeichen C-548/17

DRsp Nr. 2018/18086

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Besteuerung von Vermittlern von Profifußballspielern – Unter einer Bedingung stehende Ratenzahlung – Steuertatbestand, Steueranspruch und Steuererhebung

Art. 63 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er der Annahme entgegensteht, dass der Steuertatbestand und der Steueranspruch bezüglich einer von einem Vermittler erbrachten Dienstleistung der Vermittlung von Profifußballspielern wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die Gegenstand von unter einer Bedingung stehenden Ratenzahlungen über mehrere Jahre nach der Vermittlung ist, im Zeitpunkt der Vermittlung eintreten.

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 63; RL 2006/112/EG Art. 64 Abs. 1;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 63 und 90 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Finanzamt Goslar (Deutschland) und der baumgarten sports & more GmbH (im Folgenden: Gesellschaft) wegen der Mehrwertbesteuerung von Ratenzahlungen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Art. 63 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt: