EuGH - Urteil vom 10.12.2020
C-488/18
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. m);
Fundstellen:
BB 2021, 21
BFH/NV 2021, 430
DStR 2020, 2869
DStR 2021, 968

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. m - Befreiung für bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen - Unmittelbare Wirkung - Begriff der Einrichtungen ohne Gewinnstreben

EuGH, Urteil vom 10.12.2020 - Aktenzeichen C-488/18

DRsp Nr. 2020/18331

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 132 Abs. 1 Buchst. m – Befreiung für ‚bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen‘ – Unmittelbare Wirkung – Begriff der Einrichtungen ohne Gewinnstreben

1. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er keine unmittelbare Wirkung hat, so dass sich auf diese Vorschrift, wenn durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, mit denen sie umgesetzt wird, nur eine begrenzte Zahl in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit wird, eine Einrichtung ohne Gewinnstreben vor den nationalen Gerichten nicht unmittelbar berufen kann, um die Befreiung anderer in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer zu erwirken, die diese Einrichtung für die solche Tätigkeiten ausübenden Personen erbringt und die nach den genannten Rechtsvorschriften nicht befreit sind.