EuGH - Urteil vom 24.11.2022
C-458/21
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. c);

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. c - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden - Von einem Versicherungsunternehmen verwendete Dienstleistung zur Überprüfung der Richtigkeit der Diagnose einer schweren Krankheit sowie zur Suche und Erbringung der besten verfügbaren medizinischen Dienstleistungen und Behandlungen im Ausland

EuGH, Urteil vom 24.11.2022 - Aktenzeichen C-458/21

DRsp Nr. 2023/2597

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 132 Abs. 1 Buchst. c – Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten – Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden – Von einem Versicherungsunternehmen verwendete Dienstleistung zur Überprüfung der Richtigkeit der Diagnose einer schweren Krankheit sowie zur Suche und Erbringung der besten verfügbaren medizinischen Dienstleistungen und Behandlungen im Ausland

Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

ist dahin auszulegen, dass

Leistungen nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung fallen, die darin bestehen, die Richtigkeit der Diagnose einer schweren Krankheit des Versicherten zu überprüfen, um festzustellen, welche die besten Behandlungsmöglichkeiten zur Heilung des Versicherten sind, und um, falls dieses Risiko vom Versicherungsvertrag gedeckt ist und der Versicherte einen entsprechenden Antrag stellt, dafür Sorge zu tragen, dass die medizinische Behandlung im Ausland erbracht wird.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. c);