EuGH - Urteil vom 14.02.2019
C-531/17
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 143 Abs. 1 Buchst. d);
Fundstellen:
DStRE 2019, 1018
HFR 2019, 344
UR 2019, 389

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 143 Abs. 1 Buchst. d - Befreiungen von der Einfuhrumsatzsteuer - Einfuhren mit nachfolgender innergemeinschaftlicher Verbringung - Anschließende innergemeinschaftliche Lieferung - Steuerhinterziehung - Versagung der Befreiung - Voraussetzungen

EuGH, Urteil vom 14.02.2019 - Aktenzeichen C-531/17

DRsp Nr. 2019/4483

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 143 Abs. 1 Buchst. d – Befreiungen von der Einfuhrumsatzsteuer – Einfuhren mit nachfolgender innergemeinschaftlicher Verbringung – Anschließende innergemeinschaftliche Lieferung – Steuerhinterziehung – Versagung der Befreiung – Voraussetzungen

Art. 143 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und Art. 143 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie in der durch die Richtlinie 2009/69/EG des Rates vom 25. Juni 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die darin normierte Einfuhrumsatzsteuerbefreiung dem gemäß Art. 201 dieser Richtlinie als Steuerschuldner bestimmten oder anerkannten Importeur nicht zu versagen ist, wenn, wie im Fall des Ausgangsverfahrens, der Empfänger der im Anschluss an diese Einfuhr erfolgenden innergemeinschaftlichen Verbringung bei einem späteren Umsatz, der mit der Verbringung in keinem Zusammenhang steht, eine Steuerhinterziehung begeht und es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Importeur wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser spätere Umsatz in eine vom Empfänger begangene Steuerhinterziehung einbezogen war.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 143 Abs. 1 Buchst. d);