EuGH - Urteil vom 24.11.2022
C-596/21
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 167; RL 2006/112/EG Art. 168;
Fundstellen:
BB 2022, 2837
BB 2022, 2913
BFH/NV 2023, 253
DStR 2022, 2560
DStRE 2023, 58

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 und 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Grundsatz des Verbots von Betrug - Lieferkette - Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Steuerhinterziehung - Steuerpflichtiger - Zweiter Erwerber eines Gegenstands - Hinterziehung, die einen Teil der beim ersten Erwerb geschuldeten Mehrwertsteuer betrifft - Umfang der Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug

EuGH, Urteil vom 24.11.2022 - Aktenzeichen C-596/21

DRsp Nr. 2022/17074

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 167 und 168 – Recht auf Vorsteuerabzug – Grundsatz des Verbots von Betrug – Lieferkette – Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Steuerhinterziehung – Steuerpflichtiger – Zweiter Erwerber eines Gegenstands – Hinterziehung, die einen Teil der beim ersten Erwerb geschuldeten Mehrwertsteuer betrifft – Umfang der Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug

1. Die Art. 167 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung sind im Licht des Grundsatzes des Verbots von Betrug

dahin auszulegen, dass

dem zweiten Erwerber eines Gegenstands der Vorsteuerabzug versagt werden kann, weil er von einer vom ursprünglichen Verkäufer bei der ersten Veräußerung begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, obwohl auch der erste Verkäufer Kenntnis von dieser Hinterziehung hatte.

2. Die Art. 167 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie 2010/45/EU geänderten Fassung sind im Licht des Grundsatzes des Verbots von Betrug

dahin auszulegen, dass