Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht eine Dienstleistung im Bereich des Ernährungscoachings, die von einer zertifizierten und befähigten Fachkraft in Fitnessstudios eventuell im Rahmen von Programmen erbracht wird, die auch Dienstleistungen im Bereich des körperlichen Wohlbefindens und der körperlichen Fitness umfassen, eine eigene und selbständige Leistung darstellt und nicht unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie vorgesehene Befreiung fallen kann.
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