EuGH - Urteil vom 04.03.2021
C-581/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. c);
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 749
DStRE 2021, 423

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Der Mehrwertsteuer unterliegende Leistungen - Befreiungen - Art. 132 Abs. 1 Buchst. c - Heilbehandlungen im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe - Ernährungscoaching und Ernährungsberatung - Sportliche Aktivitäten und Aktivitäten in den Bereichen des körperlichen Wohlbefindens und der körperlichen Fitness - Begriffe einheitlich komplexe Leistung, Nebenleistung zur Hauptleistung und Selbständigkeit der Leistungen - Kriterien

EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - Aktenzeichen C-581/19

DRsp Nr. 2021/3848

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c – Der Mehrwertsteuer unterliegende Leistungen – Befreiungen – Art. 132 Abs. 1 Buchst. c – Heilbehandlungen im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe – Ernährungscoaching und Ernährungsberatung – Sportliche Aktivitäten und Aktivitäten in den Bereichen des körperlichen Wohlbefindens und der körperlichen Fitness – Begriffe ‚einheitlich komplexe Leistung‘, ‚Nebenleistung zur Hauptleistung‘ und ‚Selbständigkeit der Leistungen‘ – Kriterien

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht eine Dienstleistung im Bereich des Ernährungscoachings, die von einer zertifizierten und befähigten Fachkraft in Fitnessstudios eventuell im Rahmen von Programmen erbracht wird, die auch Dienstleistungen im Bereich des körperlichen Wohlbefindens und der körperlichen Fitness umfassen, eine eigene und selbständige Leistung darstellt und nicht unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie vorgesehene Befreiung fallen kann.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. c);