EuGH - Urteil vom 21.01.2021
C-501/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 24 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 25 Buchst. a); RL 2006/112/EG Art. 28;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Buchst. a - Steuerbare Umsätze - Vergütungen für die öffentliche Wiedergabe von Musikwerken - Art. 28 - Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte - Einziehung dieser Vergütungen beim Endnutzer in ihrem Namen und für Rechnung der Rechteinhaber

EuGH, Urteil vom 21.01.2021 - Aktenzeichen C-501/19

DRsp Nr. 2021/9469

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Buchst. a – Steuerbare Umsätze – Vergütungen für die öffentliche Wiedergabe von Musikwerken – Art. 28 – Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte – Einziehung dieser Vergütungen beim Endnutzer in ihrem Namen und für Rechnung der Rechteinhaber

1. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/88/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Inhaber von Urheberrechten an Musikwerken eine entgeltliche Dienstleistung an einen Veranstalter von Darbietungen als Endnutzer erbringt, wenn dieser gegen Zahlung von Vergütungen, die von einer benannten – im eigenen Namen, aber für Rechnung des Rechteinhabers handelnden – Verwertungsgesellschaft eingezogen werden, die nicht ausschließliche Lizenz zur öffentlichen Wiedergabe dieser Werke erhält.