EuGH - Urteil vom 24.02.2022
C-605/20
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 24 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2022, 539

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Zeitliche Anwendbarkeit - Der Mehrwertsteuer unterliegende Leistungen - Dienstleistungen gegen Entgelt - Kriterien - Beziehung innerhalb eines Konzerns - Leistungen der Reparatur bzw. des Austauschs von Bauteilen von Windkraftanlagen unter Garantie sowie der Erstellung von Berichten über Nichtkonformität - Belastungsanzeigen des Dienstleistungserbringers ohne Angabe der Mehrwertsteuer - Vom Dienstleistungserbringer vorgenommener Abzug der Mehrwertsteuer auf die Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von seinen Subunternehmern für die gleichen Leistungen in Rechnung gestellt wurden

EuGH, Urteil vom 24.02.2022 - Aktenzeichen C-605/20

DRsp Nr. 2022/5952

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c – Zeitliche Anwendbarkeit – Der Mehrwertsteuer unterliegende Leistungen – Dienstleistungen gegen Entgelt – Kriterien – Beziehung innerhalb eines Konzerns – Leistungen der Reparatur bzw. des Austauschs von Bauteilen von Windkraftanlagen unter Garantie sowie der Erstellung von Berichten über Nichtkonformität – Belastungsanzeigen des Dienstleistungserbringers ohne Angabe der Mehrwertsteuer – Vom Dienstleistungserbringer vorgenommener Abzug der Mehrwertsteuer auf die Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von seinen Subunternehmern für die gleichen Leistungen in Rechnung gestellt wurden