EuGH - Urteil vom 30.03.2023
C-616/21
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 13 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 853
DStR 2023, 9

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Dienstleistung gegen Entgelt - Art. 9 Abs. 1 - Begriffe Steuerpflichtiger und wirtschaftliche Tätigkeit - Gemeinde, die unentgeltlich eine Asbestbeseitigung für diejenigen ihrer Einwohner organsiert, die Eigentümer einer Immobilie sind und den entsprechenden Wunsch geäußert haben - Erstattung von 40 % bis 100 % der Kosten an die Gemeinde durch einen Zuschuss der zuständigen Woiwodschaft - Art. 13 Abs. 1 - Keine Steuerpflichtigkeit der Gemeinden für Tätigkeiten oder Umsätze, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen

EuGH, Urteil vom 30.03.2023 - Aktenzeichen C-616/21

DRsp Nr. 2023/4655

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c – Dienstleistung gegen Entgelt – Art. 9 Abs. 1 – Begriffe ‚Steuerpflichtiger‘ und ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ – Gemeinde, die unentgeltlich eine Asbestbeseitigung für diejenigen ihrer Einwohner organsiert, die Eigentümer einer Immobilie sind und den entsprechenden Wunsch geäußert haben – Erstattung von 40 % bis 100 % der Kosten an die Gemeinde durch einen Zuschuss der zuständigen Woiwodschaft – Art. 13 Abs. 1 – Keine Steuerpflichtigkeit der Gemeinden für Tätigkeiten oder Umsätze, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen

Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

sind dahin auszulegen, dass