EuGH - Urteil vom 24.03.2022
C-697/20
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 9; RL 2006/112/EG Art. 295; RL 2006/112/EG Art. 296;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Steuerpflichtiger - Art. 295 und 296 - Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger - Ehegatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit unter Verwendung von Vermögensgegenständen ausüben, die zum Gesamtgut ihrer ehelichen Gütergemeinschaft gehören - Möglichkeit für diese Ehegatten, als getrennte Mehrwertsteuerpflichtige angesehen zu werden - Entscheidung eines der Ehegatten, auf den Status eines Pauschallandwirts zu verzichten und seine Tätigkeit nach der normalen Mehrwertsteuerregelung besteuern zu lassen - Verlust des Status eines Pauschallandwirts für den anderen Ehegatten

EuGH, Urteil vom 24.03.2022 - Aktenzeichen C-697/20

DRsp Nr. 2022/9342

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 9 – Steuerpflichtiger – Art. 295 und 296 – Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger – Ehegatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit unter Verwendung von Vermögensgegenständen ausüben, die zum Gesamtgut ihrer ehelichen Gütergemeinschaft gehören – Möglichkeit für diese Ehegatten, als getrennte Mehrwertsteuerpflichtige angesehen zu werden – Entscheidung eines der Ehegatten, auf den Status eines Pauschallandwirts zu verzichten und seine Tätigkeit nach der normalen Mehrwertsteuerregelung besteuern zu lassen – Verlust des Status eines Pauschallandwirts für den anderen Ehegatten

Die Art. 9, 295 und 296 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass

sie der Praxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach Ehegatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen desselben Betriebs unter Verwendung von Vermögensgegenständen ausüben, die zum Gesamtgut ihrer ehelichen Gütergemeinschaft gehören, nicht als getrennte Mehrwertsteuerpflichtige angesehen werden können, wenn jeder der Ehegatten eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt;