EuGH - Urteil vom 09.09.2021
C-406/20
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 98; RL 2006/112/EG Anh. III Nr. 7;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1455
DStR 2021, 2199
DStRE 2021, 1208

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 - Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden - Anhang III Nr. 7 - Eintrittsberechtigung für Vergnügungsparks und Jahrmärkte - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Leistungen von ortsgebundenen und ortsungebundenen Schaustellern - Vergleichbarkeit - Kontext - Sicht des Durchschnittsverbrauchers - Gerichtliches Sachverständigengutachten

EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - Aktenzeichen C-406/20

DRsp Nr. 2021/14698

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 98 – Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden – Anhang III Nr. 7 – Eintrittsberechtigung für Vergnügungsparks und Jahrmärkte – Grundsatz der steuerlichen Neutralität – Leistungen von ortsgebundenen und ortsungebundenen Schaustellern – Vergleichbarkeit – Kontext – Sicht des Durchschnittsverbrauchers – Gerichtliches Sachverständigengutachten

Art. 98 in Verbindung mit Anhang III Nr. 7 der ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Leistungen von ortsungebundenen Schaustellern einerseits und ortsgebundenen Schaustellerunternehmen in Gestalt von Freizeitparks andererseits unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen, nämlich einem ermäßigten Satz und dem Regelsteuersatz, sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird. Das Unionsrecht verbietet nicht, dass das vorlegende Gericht, wenn es bei der Prüfung, ob der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, besondere Schwierigkeiten hat, nach Maßgabe des nationalen Rechts ein Sachverständigengutachten einholt.