EuGH - Urteil vom 01.10.2020
C-331/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 98; RL 2006/112/EG Anh. III Nr. 1;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 - Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden - Anhang III Nr. 1 - Begriffe Nahrungsmittel und üblicherweise als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungsmittel verwendete Erzeugnisse - Aphrodisiaka

EuGH, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen C-331/19

DRsp Nr. 2021/15658

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 98 – Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden – Anhang III Nr. 1 – Begriffe ‚Nahrungsmittel‘ und ‚üblicherweise als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungsmittel verwendete Erzeugnisse‘ – Aphrodisiaka

Die in Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem enthaltenen Begriffe „Nahrungsmittel“ und „üblicherweise als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungs[mittel] verwendete Erzeugnisse“ sind dahin auszulegen, dass sie alle Erzeugnisse erfassen, die Nährstoffe zum Aufbau, zur Energiezufuhr und zur Regulierung des menschlichen Organismus enthalten, die zur Erhaltung, zum Betrieb und zur Entwicklung dieses Organismus erforderlich sind und verzehrt werden, um ihn mit diesen Nährstoffen zu versorgen.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 98; RL 2006/112/EG Anh. III Nr. 1;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).