EuGH - Urteil vom 02.07.2020
C-231/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. g); RL 2006/112/EG Art. 196;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 135 Abs. 1 Buchst. g - Befreiung der Verwaltung von Sondervermögen - Einheitliche Leistung, die für die Verwaltung von Sondervermögen und anderen Fonds verwendet wird

EuGH, Urteil vom 02.07.2020 - Aktenzeichen C-231/19

DRsp Nr. 2021/15660

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Befreiungen – Art. 135 Abs. 1 Buchst. g – Befreiung der Verwaltung von Sondervermögen – Einheitliche Leistung, die für die Verwaltung von Sondervermögen und anderen Fonds verwendet wird

Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine einheitliche Verwaltungsdienstleistung, die durch eine Softwareplattform eines außenstehenden Anbieters an eine Fondsverwaltungsgesellschaft erbracht wird, die sowohl Sondervermögen als auch andere Fonds verwaltet, nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung fällt.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. g); RL 2006/112/EG Art. 196;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).