EuGH - Urteil vom 06.10.2022
C-250/21
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. b);
Fundstellen:
NZG 2023, 673
WM 2022, 2364

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Dienstleistung gegen Entgelt - Befreiungen - Art. 135 Abs. 1 Buchst. b - Gewährung von Krediten - Unterbeteiligungsvertrag

EuGH, Urteil vom 06.10.2022 - Aktenzeichen C-250/21

DRsp Nr. 2023/2571

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Dienstleistung gegen Entgelt – Befreiungen – Art. 135 Abs. 1 Buchst. b – Gewährung von Krediten – Unterbeteiligungsvertrag

Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

ist dahin auszulegen, dass

Dienstleistungen, die von einem Unterbeteiligten im Rahmen eines Unterbeteiligungsvertrages erbracht werden und darin bestehen, dass dem Originator – als Gegenleistung für die Auszahlung der Einnahmen aus den Forderungen, die in diesem Vertrag bezeichnet sind und im Vermögen des Originators verbleiben – eine Finanzierung gewährt wird, unter den Begriff der Kreditgewährung im Sinne dieser Bestimmung fallen.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. b);

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).