EuGH - Urteil vom 19.04.2018
C-580/16
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 42; RL 2006/112/EG Art. 141; RL 2006/112/EG Art. 265;
Fundstellen:
HFR 2018, 504
UVR 2018, 166

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs - Art. 42 - Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen, die Gegenstand einer anschließenden Lieferung sind - Art. 141 - Befreiung - Dreiecksgeschäft - Vereinfachungsmaßnahmen - Art. 265 - Korrektur der zusammenfassenden Meldung

EuGH, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen C-580/16

DRsp Nr. 2018/7523

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs – Art. 42 – Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen, die Gegenstand einer anschließenden Lieferung sind – Art. 141 – Befreiung – Dreiecksgeschäft – Vereinfachungsmaßnahmen – Art. 265 – Korrektur der zusammenfassenden Meldung

1. Art. 141 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die dort genannte Voraussetzung erfüllt ist, wenn der Steuerpflichtige in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Gegenstände versandt oder befördert werden, ansässig und für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, aber für den konkreten innergemeinschaftlichen Erwerb die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaats verwendet.