EuGH - Schlussantrag vom 02.05.2019
C-42/18
Normen:
AEUV Art. 267; Sechste RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d) Nr. 3;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 - Zahlungsverkehr - Umsätze im Zahlungsverkehr - Begriffe - Bargeldabhebung an einem Geldausgabeautomaten - Dienstleistung, die ein Unternehmen einer Bank im Rahmen der Auslagerung des Betriebs von Geldausgabeautomaten erbringt

EuGH, Schlussantrag vom 02.05.2019 - Aktenzeichen C-42/18

DRsp Nr. 2019/15318

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie 77/388/EWG – Befreiungen – Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 – Zahlungsverkehr – Umsätze im Zahlungsverkehr – Begriffe – Bargeldabhebung an einem Geldausgabeautomaten – Dienstleistung, die ein Unternehmen einer Bank im Rahmen der Auslagerung des Betriebs von Geldausgabeautomaten erbringt

Normenkette:

AEUV Art. 267; Sechste RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d) Nr. 3;

I. Einleitung

Mit dem vorliegenden Ersuchen um Vorabentscheidung, das auf die Weigerung des Finanzamts Trier (Deutschland)(2Im Folgenden: Finanzamt.< schließen) zurückgeht, der Cardpoint GmbH(3Als Rechtsnachfolgerin der Moneybox Deutschland GmbH.< schließen) eine Steuerbefreiung für eine Dienstleistung zu gewähren, die sie einer Bank im Rahmen des Betriebs von Geldausgabeautomaten erbracht hat, bittet der Bundesfinanzhof (Deutschland) den Gerichtshof um die Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (4).