EuGH - Urteil vom 24.01.2019
C-165/17
Normen:
AEUV Art. 267; Sechste RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2; Sechste RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 3; Sechste RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5; Sechste RL 77/388/EWG Art. 19 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 168; RL 2006/112/EG Art. 169; RL 2006/112/EG Art. 173; RL 2006/112/EG Art. 174; RL 2006/112/EG Art. 175;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Umsätze verwendet werden (gemischt verwendete Gegenstände und Dienstleistungen) - Bestimmung des anwendbaren Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - In einem anderen Mitgliedstaat als dem der Hauptniederlassung der Gesellschaft befindliche Zweigniederlassung - Ausschließlich für die Bewirkung von Umsätzen der Hauptniederlassung bestimmte Ausgaben der Zweigniederlassung - Allgemeine Kosten der Zweigniederlassung, die zur Bewirkung sowohl ihrer Umsätze als auch jener der Hauptniederlassung beitragen

EuGH, Urteil vom 24.01.2019 - Aktenzeichen C-165/17

DRsp Nr. 2019/14765

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie 77/388/EWG – Richtlinie 2006/112/EG – Vorsteuerabzug – Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Umsätze verwendet werden (gemischt verwendete Gegenstände und Dienstleistungen) – Bestimmung des anwendbaren Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs – In einem anderen Mitgliedstaat als dem der Hauptniederlassung der Gesellschaft befindliche Zweigniederlassung – Ausschließlich für die Bewirkung von Umsätzen der Hauptniederlassung bestimmte Ausgaben der Zweigniederlassung – Allgemeine Kosten der Zweigniederlassung, die zur Bewirkung sowohl ihrer Umsätze als auch jener der Hauptniederlassung beitragen