EuGH - Urteil vom 26.04.2018
C-81/17
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 167; RL 2006/112/EG Art. 168; RL 2006/112/EG Art. 179; RL 2006/112/EG Art. 180; RL 2006/112/EG Art. 182;
Fundstellen:
DStRE 2018, 1377
HFR 2018, 508
UR 2018, 560

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer - Umsätze eines Besteuerungszeitraums, der bereits Gegenstand einer abgeschlossenen Steuerprüfung war - Nationale Rechtsvorschriften - Möglichkeit für den Steuerpflichtigen, bereits geprüfte Steuererklärungen zu berichtigen - Ausschluss - Effektivitätsgrundsatz - Steuerneutralität - Rechtssicherheit

EuGH, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen C-81/17

DRsp Nr. 2018/7293

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Richtlinie 2006/112/EG – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer – Umsätze eines Besteuerungszeitraums, der bereits Gegenstand einer abgeschlossenen Steuerprüfung war – Nationale Rechtsvorschriften – Möglichkeit für den Steuerpflichtigen, bereits geprüfte Steuererklärungen zu berichtigen – Ausschluss – Effektivitätsgrundsatz – Steuerneutralität – Rechtssicherheit

Die Art. 167, 168, 179, 180 und 182 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie die Grundsätze der Effektivität, der Steuerneutralität und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegenstehen, wonach es – in Abweichung von der für Berichtigungen von Mehrwertsteuererklärungen im nationalen Recht vorgesehenen Verjährungsfrist von fünf Jahren – einem Steuerpflichtigen unter Umständen wie denen des Ausgangsfalls nur deshalb verwehrt ist, zur Geltendmachung seines Vorsteuerabzugsrechts eine Berichtigung vorzunehmen, weil diese Berichtigung einen bereits geprüften Zeitraum betrifft.

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 167; RL 2006/112/EG Art. 168; RL 2006/112/EG Art. 179; RL 2006/112/EG Art. 180; RL 2006/112/EG Art. 182;