EuGH - Urteil vom 05.03.2020
C-48/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. c);
Fundstellen:
BB 2020, 661
DStR 2020, 550
DStRE 2020, 439

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. c - Befreiungen - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden - Telefonisch erbrachte Leistungen - Leistungen, die von Krankenpflegern und medizinischen Fachangestellten erbracht werden

EuGH, Urteil vom 05.03.2020 - Aktenzeichen C-48/19

DRsp Nr. 2020/3927

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 132 Abs. 1 Buchst. c – Befreiungen – Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden – Telefonisch erbrachte Leistungen – Leistungen, die von Krankenpflegern und medizinischen Fachangestellten erbracht werden

1. Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass telefonisch erbrachte Beratungsleistungen in Bezug auf Gesundheit und Krankheiten unter die in dieser Vorschrift vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung fallen können, sofern sie eine therapeutische Zielsetzung verfolgen; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.