EuGH - Urteil vom 11.11.2021
C-281/20
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 168; RL 2006/112/EG Art. 199;
Fundstellen:
DStRE 2022, 44

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Art. 199 - Reverse-Charge-Verfahren - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Materielle Bedingungen des Rechts auf Vorsteuerabzug - Steuerpflichtigeneigenschaft des Lieferers - Beweislast - Steuerhinterziehung - Missbräuchliche Praxis - Rechnung, in der ein fiktiver Lieferer angegeben ist

EuGH, Urteil vom 11.11.2021 - Aktenzeichen C-281/20

DRsp Nr. 2022/1440

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 168 – Recht auf Vorsteuerabzug – Art. 199 – Reverse-Charge-Verfahren – Grundsatz der steuerlichen Neutralität – Materielle Bedingungen des Rechts auf Vorsteuerabzug – Steuerpflichtigeneigenschaft des Lieferers – Beweislast – Steuerhinterziehung – Missbräuchliche Praxis – Rechnung, in der ein fiktiver Lieferer angegeben ist

Die ist in Verbindung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass einem Steuerpflichtigen die Ausübung des Rechts auf Abzug der auf den Erwerb von ihm gelieferten Gegenständen entfallenden Mehrwertsteuer zu versagen ist, wenn der Steuerpflichtige bewusst einen fiktiven Lieferer in der Rechnung angegeben hat, die er selbst für diesen Umsatz im Rahmen der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausgestellt hat, sofern unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und der von dem Steuerpflichtigen vorgelegten Informationen die für die Prüfung, ob der wahre Lieferer Steuerpflichtiger war, erforderlichen Angaben fehlen oder rechtlich hinreichend nachgewiesen ist, dass der Steuerpflichtige Mehrwertsteuer hinterzogen hat oder gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Abzugsrechts geltend gemachte Umsatz in eine solche Hinterziehung einbezogen war.