EuGH - Urteil vom 09.12.2021
C-154/20
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 168; RL 2006/112/EG Art. 178 Buchst. a); RL 2006/112/EG Art. 287;
Fundstellen:
DStRE 2022, 297

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Materielle Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug - Steuerpflichtigeneigenschaft des Lieferers - Beweislast - Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug, wenn der wahre Lieferer nicht namhaft gemacht worden ist - Voraussetzungen

EuGH, Urteil vom 09.12.2021 - Aktenzeichen C-154/20

DRsp Nr. 2022/4868

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 168 – Recht auf Vorsteuerabzug – Materielle Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug – Steuerpflichtigeneigenschaft des Lieferers – Beweislast – Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug, wenn der wahre Lieferer nicht namhaft gemacht worden ist – Voraussetzungen

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen ist, ohne dass die Steuerverwaltung nachweisen müsste, dass der Steuerpflichtige eine Mehrwertsteuerhinterziehung begangen hat oder wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung dieses Rechts geltend gemachte Umsatz in eine Hinterziehung einbezogen war, wenn dieser Steuerpflichtige in dem Fall, dass der wahre Lieferer der betreffenden Gegenstände oder der wahre Erbringer der betreffenden Dienstleistungen nicht namhaft gemacht worden ist, nicht nachweist, dass dieser Steuerpflichtiger war, sofern unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und der von dem Steuerpflichtigen vorgelegten Informationen die für die Prüfung, ob der wahre Lieferer bzw. Leistungserbringer Steuerpflichtiger war, erforderlichen Angaben fehlen.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 168; RL Art. Buchst. a);