EuGH - Urteil vom 25.02.2021
C-604/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a); RL 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 13 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 14 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 14 Abs. 2 Buchst. a);
Fundstellen:
DStRE 2021, 347

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Art. 9 Abs. 1 - Art. 13 Abs. 1 - Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a - Begriff Lieferung von Gegenständen - Umwandlung des Erbnießbrauchs an einer Immobilie in Volleigentum kraft Gesetzes - Gemeinde, die die Entgelte für die Umwandlung vereinnahmt - Begriff Entschädigung - Begriff Steuerpflichtiger als solcher - Ausnahme - Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt agieren

EuGH, Urteil vom 25.02.2021 - Aktenzeichen C-604/19

DRsp Nr. 2021/5524

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a – Art. 9 Abs. 1 – Art. 13 Abs. 1 – Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a – Begriff ‚Lieferung von Gegenständen‘ – Umwandlung des Erbnießbrauchs an einer Immobilie in Volleigentum kraft Gesetzes – Gemeinde, die die Entgelte für die Umwandlung vereinnahmt – Begriff ‚Entschädigung‘ – Begriff ‚Steuerpflichtiger als solcher‘ – Ausnahme – Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt agieren

1. Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die nach nationalem Recht vorgesehene Umwandlung des Erbnießbrauchs an einer Immobilie in Volleigentum gegen Entrichtung eines Entgelts eine Lieferung von Gegenständen im Sinne dieser Bestimmung darstellt.