Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 314 - Art. 316 - Art. 322 - Sonderregelungen für Kunstgegenstände - Differenzbesteuerung - Steuerpflichtige Wiederverkäufer - Lieferung von Kunstgegenständen durch den Urheber oder seine Rechtsnachfolger - Innergemeinschaftliche Umsätze - Weigerung der nationalen Steuerbehörden, einem Steuerpflichtigen das Recht zu gewähren, die Differenzbesteuerung anzuwenden - Anwendungsvoraussetzungen - Recht auf Vorsteuerabzug - Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
EuGH, Urteil vom 29.11.2018 - Aktenzeichen C-264/17
DRsp Nr. 2018/18085
Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 314 – Art. 316 – Art. 322 – Sonderregelungen für Kunstgegenstände – Differenzbesteuerung – Steuerpflichtige Wiederverkäufer – Lieferung von Kunstgegenständen durch den Urheber oder seine Rechtsnachfolger – Innergemeinschaftliche Umsätze – Weigerung der nationalen Steuerbehörden, einem Steuerpflichtigen das Recht zu gewähren, die Differenzbesteuerung anzuwenden – Anwendungsvoraussetzungen – Recht auf Vorsteuerabzug – Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
1. Art. 316 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer für die Anwendung der Differenzbesteuerung auf eine Lieferung von Kunstgegenständen optieren kann, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern erworben hat, obwohl diese nicht zu den in Art. 314 der Richtlinie aufgeführten Personengruppen gehören.
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