EuGH - Urteil vom 11.06.2020
C-146/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 90; RL 2006/112/EG Art. 273;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1002
ZInsO 2020, 1582

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 und 273 - Steuerbemessungsgrundlage - Verminderung - Versagung - Nichtbezahlung - Steuerpflichtiger, der seine Forderung im Insolvenzverfahren gegen den Schuldner nicht angemeldet hat - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit - Unmittelbare Wirkung

EuGH, Urteil vom 11.06.2020 - Aktenzeichen C-146/19

DRsp Nr. 2020/8282

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 90 und 273 – Steuerbemessungsgrundlage – Verminderung – Versagung – Nichtbezahlung – Steuerpflichtiger, der seine Forderung im Insolvenzverfahren gegen den Schuldner nicht angemeldet hat – Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit – Unmittelbare Wirkung

1. Art. 90 Abs. 1 und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach einem Steuerpflichtigen das Recht auf Verminderung der im Zusammenhang mit einer uneinbringlichen Forderung entrichteten Mehrwertsteuer versagt wird, wenn er diese Forderung im Insolvenzverfahren gegen seinen Schuldner nicht angemeldet hat, und zwar selbst dann, wenn er nachweist, dass diese Forderung, auch wenn er sie angemeldet hätte, nicht beigetrieben worden wäre.