EuGH - Urteil vom 22.09.2022
C-330/21
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 98; RL 2006/112/EG Anh. III Nr. 14;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1280

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 - Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden - Anhang III Nr. 14 - Begriff Überlassung von Sportanlagen - Sportstudios - Einzel- oder Gruppenanleitung

EuGH, Urteil vom 22.09.2022 - Aktenzeichen C-330/21

DRsp Nr. 2022/14408

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 98 – Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden – Anhang III Nr. 14 – Begriff ‚Überlassung von Sportanlagen‘ – Sportstudios – Einzel- oder Gruppenanleitung

Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit deren Anhang III Nr. 14

ist dahin auszulegen, dass

eine Dienstleistung, die in der Überlassung von Sportgeräten eines Sportstudios und in einer Einzel- oder Gruppenanleitung besteht, einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterworfen werden kann, wenn diese Anleitung mit der Nutzung dieser Anlagen verbunden und für die Sportausübung und die Körperertüchtigung erforderlich ist oder wenn es sich bei der Anleitung um eine Nebenleistung zur Überlassung dieser Sportanlagen oder ihrer tatsächlichen Nutzung handelt.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 98; RL 2006/112/EG Anh. III Nr. 14;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 98 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 14 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).