EuGH - Schlussantrag vom 12.11.2020
C-703/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 98 Abs. 2; RL 2006/112/EG Anhang III Nr. 1 und Nr. 12a; DVO (EU) 282/2011 Art. 6;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 - Möglichkeit der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen oder zwei ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden - Einstufung einer Geschäftstätigkeit als Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistung - Anhang III Nrn. 1 und 12a - Begriffe der Nahrungsmittel sowie der Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen - Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr vor Ort in den Geschäftsräumen des Verkäufers oder in einem Gastronomiebereich - Mitnahmemahlzeiten zum sofortigen Verzehr

EuGH, Schlussantrag vom 12.11.2020 - Aktenzeichen C-703/19

DRsp Nr. 2021/12498

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 98 – Möglichkeit der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen oder zwei ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden – Einstufung einer Geschäftstätigkeit als ‚Lieferung von Gegenständen‘ oder ‚Dienstleistung‘ – Anhang III Nrn. 1 und 12a – Begriffe der ‚Nahrungsmittel‘ sowie der ‚Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen‘ – Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr vor Ort in den Geschäftsräumen des Verkäufers oder in einem Gastronomiebereich – Mitnahmemahlzeiten zum sofortigen Verzehr

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 98 Abs. 2; RL 2006/112/EG Anhang III Nr. 1 und Nr. 12a; DVO (EU) 282/2011 Art. 6;

I. Einleitung

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen bezieht sich auf die Auslegung von Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie.< schließen) in Verbindung mit Anhang III Nr. 12a dieser Richtlinie und Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem(3ABl. 2011, L 77, S. 1.).