1. Art. 124 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ist dahin auszulegen, dass eine Zollschuld erlischt, wenn Waren beschlagnahmt und anschließend eingezogen werden, nachdem sie bereits unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt wurden.
2. Art. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der
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