EuGH - Urteil vom 07.04.2022
C-489/20
Normen:
AEUV Art. 267; VO (EU) 952/2013 Art. 124 Abs. 1 Buchst. e); RL 2008/118/EG Art. 2 Buchst. b); RL 2008/118/EG Art. 7 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. d); RL 2006/112/EG Art. 70;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Union - Erlöschen der Zollschuld - Unrechtmäßig in das Zollgebiet der Union eingeführte Waren - Beschlagnahme und Einziehung - Richtlinie 2008/118/EG - Verbrauchsteuern - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer -Steuertatbestand - Fälligkeit

EuGH, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen C-489/20

DRsp Nr. 2022/9328

Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollkodex der Union – Erlöschen der Zollschuld – Unrechtmäßig in das Zollgebiet der Union eingeführte Waren – Beschlagnahme und Einziehung – Richtlinie 2008/118/EG – Verbrauchsteuern – Richtlinie 2006/112/EG – Mehrwertsteuer -Steuertatbestand – Fälligkeit

1. Art. 124 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ist dahin auszulegen, dass eine Zollschuld erlischt, wenn Waren beschlagnahmt und anschließend eingezogen werden, nachdem sie bereits unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt wurden.

2. Art. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 70 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass das Erlöschen der Zollschuld aus dem in Art. 124 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 952/2013 vorgesehenen Grund nicht zum Erlöschen der Verbrauchsteuerschuld und der Mehrwertsteuerschuld für unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführte Waren führt.

Normenkette:

AEUV Art. 267;