EuGH - Schlussantrag vom 06.10.2021
C-489/20
Normen:
AEUV Art. 267; VO (EU) 952/2013 Art. 124 Abs. 1 Buchst. e); RL 2008/118/EG Art. 2 Buchst. b); RL 2008/118/EG Art. 7 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. d); RL 2006/112/EG Art. 70;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Union - Nach dem Eingang im Zollgebiet der Union beschlagnahmte und nachfolgend eingezogene Schmuggelware - Erlöschen einer Zollschuld - Folgen für die Erhebung der Verbrauchsteuer und der Mehrwertsteuer

EuGH, Schlussantrag vom 06.10.2021 - Aktenzeichen C-489/20

DRsp Nr. 2022/9324

Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollkodex der Union – Nach dem Eingang im Zollgebiet der Union beschlagnahmte und nachfolgend eingezogene Schmuggelware – Erlöschen einer Zollschuld – Folgen für die Erhebung der Verbrauchsteuer und der Mehrwertsteuer

Normenkette:

AEUV Art. 267; VO (EU) 952/2013 Art. 124 Abs. 1 Buchst. e); RL 2008/118/EG Art. 2 Buchst. b); RL 2008/118/EG Art. 7 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. d); RL 2006/112/EG Art. 70;

Diese Vorlage zur Vorabentscheidung des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht von Litauen) hat in erster Linie die Auslegung des Urteils des Gerichtshofs vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik(2C-230/08, EU:C:2010:231 (im Folgenden: Urteil Dansk Transport og Logistik).), zum Gegenstand. Sie betrifft genauer gesagt das Erlöschen einer Zollschuld für vorschriftswidrig in die Europäische Union eingeführte Waren, die von der Zollbehörde nicht an einer Zollstelle oder in der Freizone bei ihrer Verbringung in das Zollgebiet der Union beschlagnahmt wurden, sondern als sie auf der Straße durch den betreffenden Mitgliedstaat befördert wurden, nachdem sie vorschriftswidrig eine Grenze eines Mitgliedstaats an der Grenze der Union überschritten hatten() und über die erste innerhalb des Zollgebiets der Union liegende Zollstelle hinaus gelangt waren, ohne dort gestellt worden zu sein().