EuGH - Urteil vom 20.12.2017
C-462/16
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 90 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2018, 75
DStRE 2018, 184
EuZW 2018, 156
HFR 2018, 257
UR 2018, 166

Vorlage zur Vorabentscheidung; Steuerwesen; Mehrwertsteuer; Preisnachlass unter von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen; Minderung der Steuerbemessungsgrundlage; Im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400), aufgestellte Grundsätze; Den Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährte Abschläge

EuGH, Urteil vom 20.12.2017 - Aktenzeichen C-462/16

DRsp Nr. 2018/663

Vorlage zur Vorabentscheidung; Steuerwesen; Mehrwertsteuer; Preisnachlass unter von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen; Minderung der Steuerbemessungsgrundlage; Im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400), aufgestellte Grundsätze; Den Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährte Abschläge

Im Licht der vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 28 und 31), aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage und unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, im Sinne dieses Artikels zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet werden.

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 90 Abs. 1;