FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.03.2024
1 K 146/23
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 S. 1;

Vorliegen der Eigenschaft der selbstständigen Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2024 - Aktenzeichen 1 K 146/23

DRsp Nr. 2025/5210

Vorliegen der Eigenschaft der selbstständigen Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit

Steuerpflichtiger Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Dies gilt insbesondere auch bei einer vorliegenden Tarn- oder Strohmann-Konstruktion.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, wer in den Kalenderjahren 2014 bis 2020 (Streitjahre) eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) selbstständig ausgeübt hat:

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eine (angeblich bestehende) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder

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einer ihrer beiden --vom Beklagten (Finanzamt --FA--) angenommenen-- Gesellschafter oder

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Dritte als --möglicherweise-- sog. Strohleute.

Gesellschafter der Klägerin, einer angeblich bestehenden GbR, sollen die Eheleute A.B. und C.B. sein. Der angebliche Gesellschafter A.B. (nachfolgend "Ehemann" oder kurz "A.B.") wurde am XX.XX.XXXX in der Stadt A (Südosteuropa) geboren, die angebliche Gesellschafterin C.B. (Ehefrau --C.B.--) am XX.XX.XXXX in der Stadt B (Osteuropa).

A.B. war als Arbeitnehmer beschäftigt, und zwar

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