I.
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25f Abs. 1 UStG und die daraus folgende Versagung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i.V.m. § 6a UStG hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen für den Monat Oktober 2022.
Am 5. Juni 2024 erließ der Antragsgegner insgesamt dreizehn Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate April 2022 bis April 2023. Der Antragsgegner versagte mit diesen Bescheiden die vom Antragsteller geltend gemachte Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i.V.m. § 6a UStG in Höhe von insgesamt x € gemäß § 25f Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die Antragstellerin legte gegen diese Bescheide Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.
Mit Bescheid vom 1. November 2024 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Bescheides über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Oktober 2022 vom 5. Juni 2024 ab.
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