FG Hessen - Urteil vom 12.11.2014
6 K 2574/11
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a;
Fundstellen:
BB 2015, 1765
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1051
EFG 2015, 681

Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Modernisierung des Geschäftsbetriebes

FG Hessen, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen 6 K 2574/11

DRsp Nr. 2015/3387

Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Modernisierung des Geschäftsbetriebes

1. Auch wenn verpachtete bzw. vermietete Gebäudeteile, an denen Teileigentum bzw. Wohneigentum besteht, Gegenstand einer Geschäftsveräußerung im Ganzen sein können, weil es sich insoweit um Unternehmen, zumindest aber um jeweils selbständige Unternehmensteile handeln kann, ist dies bei einzelnen vermieteten oder verpachteten Wohnungen oder Räumen, welche Bestandteil eines zivilrechtlich einheitlichen Grundstücks sind, ausgeschlossen. Die Qualifikation als selbständiger Unternehmensteil, dessen Veräußerung zu einer Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG führen kann, setzt voraus, dass der Unternehmensteil über ein zivilrechtlich selbständiges Wirtschaftsgut als wesentlichen materiellen Bestandteil verfügt. 2. Wird eine vom Grundstücksveräußerer voll vermietete Immobilie vom Erwerber teilweise zu eigenen unternehmerischen Zwecken genutzt und im Übrigen die Vermietungstätigkeit fortgeführt, liegt keine eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG 2005 ausschließende Geschäftsveräußerung im Ganzen vor.