BFH - Urteil vom 28.10.2010
V R 22/09
Normen:
UStG 1993 § 1 Abs. 1a; UStG § 15a Abs. 6a;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2778/05

Vorliegen einer Geschäftsveräußerung i.S.v. § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz 1993 (UStG 1993) durch die Lieferung eines Grundstücks

BFH, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen V R 22/09

DRsp Nr. 2011/5156

Vorliegen einer Geschäftsveräußerung i.S.v. § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz 1993 (UStG 1993) durch die Lieferung eines Grundstücks

NV: Es liegt keine Geschäftsveräußerung vor, wenn die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers im Wesentlichen darin besteht, ein Gebäude zu errichten und Mieter für die einzelnen Mieteinheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung aufgrund der bereits erfolgten Vermietung besser veräußern zu können.

Normenkette:

UStG 1993 § 1 Abs. 1a; UStG § 15a Abs. 6a;

Gründe

I.

Streitig ist, ob aufgrund der Lieferung eines Grundstücks durch den Beigeladenen an den Kläger und Revisionskläger (Kläger) eine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1993 in der Fassung durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts vom 21. Dezember 1993 -- UStG -- (BGBl. I 1993, 2310, BStBl I 1994, 50) vorliegt, so dass der Kläger zu einer Berichtigung des vom Beigeladenen in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 6a UStG verpflichtet ist.