FG Münster - Urteil vom 25.11.2021
5 K 3819/18 U
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; AO § 45 Abs. 1; FGO § 68 S. 4 Nr. 2;

Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft, bei der die Rechtsvorgängerin der Klägerin Organträgerin war; Wirksamkeit eines an den Rechtsvorgänger adressierten Einspruchsbescheides

FG Münster, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen 5 K 3819/18 U

DRsp Nr. 2022/662

Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft, bei der die Rechtsvorgängerin der Klägerin Organträgerin war; Wirksamkeit eines an den Rechtsvorgänger adressierten Einspruchsbescheides

Tenor

Es wird festgestellt, dass die an die Rechtsvorgängerin der Klägerin adressierten Umsatzsteuerbescheide des Beklagten für 2010 vom 09.03.2018, für 2011 vom 08.03.2018, für 2012 vom 09.03.2018 und für 2013 vom 22.03.2018, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.11.2018, unwirksam sind.

Der Umsatzsteuerbescheid des Beklagten für 2013 vom 04.01.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom selben Tag wird dergestalt geändert, dass die Umsatzsteuer auf 35.828,84 € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 41 % und der Beklagte zu 59 %.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; AO § 45 Abs. 1; FGO § 68 S. 4 Nr. 2;

Tatbestand