BFH - Urteil vom 12.02.2009
V R 61/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4; UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c; UStG 1999 § 15 Abs. 1a Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 751/01

Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft i.F. des Betreibens einer Pferdezucht zwecks Erzielung von Einnahmen bei Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht; Dienen des Betriebs einer Pferdezucht in größerem Umfang mit erheblichen Umsätzen einer überdurchschnittlichen Repräsentation

BFH, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen V R 61/06

DRsp Nr. 2009/13147

Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft i.F. des Betreibens einer Pferdezucht zwecks Erzielung von Einnahmen bei Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht; Dienen des Betriebs einer Pferdezucht in größerem Umfang mit erheblichen Umsätzen einer überdurchschnittlichen Repräsentation

1. Eine Kommanditgesellschaft, die nachhaltig mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen, eine Pferdezucht betreibt, ist umsatzsteuerrechtlich Unternehmer, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt. 2. Der Betrieb einer Pferdezucht in größerem Umfang mit erheblichen Umsätzen dient bei typisierender Betrachtung nicht in vergleichbarer Weise wie die ausdrücklich in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Gegenstände (Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjacht) einer überdurchschnittlichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung. 3. Die Voraussetzungen eines sog. Repräsentationseigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung sowie des Vorsteuerabzugsverbots nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung liegen in einem derartigen Fall nicht vor.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4; UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c; UStG 1999 § 15 Abs. 1a Nr. 1;

Gründe:

I.