BGH - Urteil vom 16.07.2009
III ZR 299/08
Normen:
BGB § 126; BGB § 126b; BGB § 286 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 312c Abs. 1; TKG § 45h; TKG § 45i; TKG § 97 Abs. 3; UStG § 14; UKlaG § 3 Abs. 1; UKlaG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1136
DB 2009, 2036
K&R 2009, 725
MDR 2009, 1214
MMR 2010, 49
NJW 2009, 3227
ZGS 2009, 485
wrp 2009, 1260
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 29/08
LG Potsdam, vom 11.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 107/07

Vorliegen einer unangemessenen Benachteilung durch das Bereitstellen lediglich einer Online-Rechnung eines Mobilfunkanbieters; Notwendigkeit eines Downloads oder Ausdrucks einer Online-Rechnung zur Wahrung der Textform des § 126b BGB; Verstoß einer Klausel über Online-Rechnungen gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB bei einer Durchsetzung eigener Interessen durch einseitige Vertragsgestaltung auf Kosten des Vertragspartners

BGH, Urteil vom 16.07.2009 - Aktenzeichen III ZR 299/08

DRsp Nr. 2009/21263

Vorliegen einer unangemessenen Benachteilung durch das Bereitstellen lediglich einer Online-Rechnung eines Mobilfunkanbieters; Notwendigkeit eines Downloads oder Ausdrucks einer Online-Rechnung zur Wahrung der Textform des § 126b BGB; Verstoß einer Klausel über Online-Rechnungen gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB bei einer Durchsetzung eigener Interessen durch einseitige Vertragsgestaltung auf Kosten des Vertragspartners

Zur Frage, ob die in vorformulierten Vertragsbedingungen eines Mobilfunk-Service-Providers enthaltene Klausel, wonach der Kunde bei Auswahl eines sogenannten "Online-Tarifs" lediglich eine Online-Rechnung erhält, die im Internet-Portal des Anbieters bereit gestellt und vom Kunden abgerufen, aber auch heruntergeladen und ausgedruckt werden kann, eine unangemessene Benachteiligung darstellt.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 126; BGB § 126b; BGB § 286 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 312c Abs. 1; TKG § 45h; TKG § 45i; TKG § 97 Abs. 3; UStG § 14; UKlaG § 3 Abs. 1; UKlaG § 4 Abs. 1;

Tatbestand: