Streitig ist, ob Teilbeträge aus auflösend bedingten Forderungen mit einer Fälligkeit von mehr als zwei Jahre nach Vertragsabschluss bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gem. § 17 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als uneinbringlich zu berichtigen sind.
Im Streitfall begehrt die Klägerin die Berichtigung von Provisionsforderungen für die Vermittlung der Fußballspieler A in Höhe von netto 31.500 €, B in Höhe von 12.500 € und C in Höhe von 13.500 € mit vereinbarter Fälligkeit in 2015.
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