Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
1.
Das Finanzgericht (FG) hat mit der Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung von Geschäftspartnern der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen.
a)
Aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des FG vom 24. Januar 2008 ergibt sich der Antrag der Klägerin, zur Feststellung, dass es sich um eine Vermittlungsleistung gehandelt hat, "die jeweiligen Geschäftspartner der Klägerin zu vernehmen (der B GmbH und H GmbH)".
b)
Nach § 82 FGO i.V.m. § 373 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird der Zeugenbeweis durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten. Da als Zeugen nur namentlich bezeichnete natürliche Personen vernommen werden können, wurde mit der Angabe des Firmennamens von juristischen Personen (B GmbH, H GmbH) sowie der abstrakten Bezeichnung "Geschäftspartner" ein Zeugenbeweis nicht ordnungsgemäß angetreten.
2.
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