FG Nürnberg - Beschluss vom 17.12.2015
2 V 79/15
Normen:
AO § 164 Abs. 2; UStG § 4 Nr. 1;

Vorliegen steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen bei einem Kraftfahrzeughandel; Berechtigung eines Kraftfahrzeughändlers zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen

FG Nürnberg, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 2 V 79/15

DRsp Nr. 2016/4403

Vorliegen steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen bei einem Kraftfahrzeughandel; Berechtigung eines Kraftfahrzeughändlers zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2; UStG § 4 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen vorliegen und ob der Kläger zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen berechtigt ist.

Der Antragsteller betrieb in den Streitjahren einen Kraftfahrzeughandel; der Unternehmensgegenstand umfasste auch die Fahrzeugvermittlung, den Export, die administrative Abwicklung innergemeinschaftlicher Lieferungen und Fahrzeugüberführungen. Den Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich. Außerdem war er als "selbständiger Verkäufer" auf Provisionsbasis für die B tätig.

In den Umsatzsteuererklärungen 2007 (vom 07.07.2008) und 2008 (vom 30.04.2010) erklärte er u.a. steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1b () i.H.v. 710.350 € (2007) bzw. 6.314.899 € (2008). Vorsteuer nach § Abs. Satz 1 Nr. machte er i.H.v. 142.247,06 € (2007) bzw. 1.180.608,77 € (2008) geltend. Nach Zustimmung durch das Finanzamt standen die Erklärungen einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich, §§ , Abs. ().