FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.11.2019
1 K 1939/18
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b); UStG § 6a Abs. 1 S. 1;

Vorliegen von steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen bei Zuckerlieferungen nach Polen; Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 1 UStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 1 K 1939/18

DRsp Nr. 2020/6811

Vorliegen von steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen bei Zuckerlieferungen nach Polen; Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 1 UStG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b); UStG § 6a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen vorliegen.

1. Der --in A (Polen) geborene-- Kläger betreibt seit dem Jahr 2004 in X ein Einzelunternehmen im Bereich Innenausbau. Er versteuerte seine Umsätze nach vereinbarten Umsätzen und war zur vierteljährlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Seine Jahresumsätze blieben in den Jahren vor dem Streitjahr unter 100.000 €.

a) Von August bis Dezember 2011 handelte der Kläger außerdem mit Zucker, was er der Stadt X in der Gewerbe-Ummeldung vom 9. September 2011 anzeigte. Daneben wurde auch in deutlichen kleineren Mengen mit Kunststoffen und Skiern gehandelt.

Der Kläger kaufte den Zucker von einem polnischen Lieferanten (L mit Sitz in B) und verkaufte ihn weiter an den polnischen Abnehmer (K mit Sitz in A).

Nach den Feststellungen der polnischen Steuerbehörden handelt es sich bei dem polnischen Lieferanten um einen Händler ("Speisezutatenhandel").