FG Münster - Urteil vom 16.05.2019
5 K 1303/18 U
Normen:
UStG § 22;

Vornahme von Umsatzsteuerschätzungen nach der bindenden tatsächlichen Verständigung

FG Münster, Urteil vom 16.05.2019 - Aktenzeichen 5 K 1303/18 U

DRsp Nr. 2022/4145

Vornahme von Umsatzsteuerschätzungen nach der bindenden tatsächlichen Verständigung

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid für 2013 vom 30.01.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.03.2018 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf 17.908,38 € herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 85 % und der Beklagte zu 15 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

UStG § 22;

Tatbestand

Streitig sind die Umsatzsteuerfestsetzung für 2013 einschließlich der Umsetzung einer tatsächlichen Verständigung.

Der Kläger betreibt ein Unternehmen auf den Gebieten des Reisegewerbes (u.a. Obst- und Gemüsehandel), des gewerblichen Güterkraftverkehrs sowie der Fahrzeugaufbereitung. Herr G aus I fertigte für den Kläger die laufende Buchführung, die Jahresabschlüsse/Gewinnermittlungen, die Voranmeldungen und die Steuererklärungen. Dem Kläger ist die Besteuerung seiner Umsätze nach vereinnahmten Entgelten genehmigt worden.