FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.06.2009
2 K 925/06
Normen:
UStG § 16 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1; UStG § 14 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 55; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1690

Vorrang der Verrechnung gem. § 16 Abs. 2 UStG vor Aufrechnung mit Insolvenzforderungen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 2 K 925/06

DRsp Nr. 2009/20756

Vorrang der Verrechnung gem. § 16 Abs. 2 UStG vor Aufrechnung mit Insolvenzforderungen

Aus einer Umsatzsteuerfestsetzung für einen Besteuerungszeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können einzelne Vorsteuerbeträge für vor Insolvenzeröffnung erbrachte, aber erst danach abgerechnete Leistungen, nicht ausgeschieden und durch Aufrechnung mit Insolvenzforderungen zum Erlöschen gebracht werden. Die Verrechnung einzelner Vorsteuerbeträge mit Umsatzsteuern aus dem Besteuerungszeitraum gem. § 16 Abs. 2 UStG 1999 (hier: Umsatzsteuerfestsetzung für das Massekonto) hat Vorrang vor einer Aufrechnung. Der Verrechnungsvorrang des § 16 UStG gilt auch für die Umsatzsteuerberichtigungen wegen mit der Insolvenzeröffnung dauerhaft eingetretenen Forderungsausfalls.

Der Umsatzsteuerbescheid sowie der dazu ergangene Bescheid über Zinsen nach § 233 a AO vom 04.01.2006 in Form der Einspruchsentscheidung vom 17.05.2006 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 16 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1; UStG § 14 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 55;