BFH - Urteil vom 26.01.2006
V R 36/03
Normen:
UStG § 15 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1525
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 27.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen IV 169/00

Vorsteuer: Aufteilung bei gemischter Gebäudenutzung

BFH, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen V R 36/03

DRsp Nr. 2006/18632

Vorsteuer: Aufteilung bei gemischter Gebäudenutzung

1. Führt ein Unternehmer sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze aus, ist entscheidend, welchen Ausgangsumsätzen die Eingangsleistungen wirtschaftlich zuzurechnen sind.2. Betreffen die vorsteuerbelasteten Aufwendungen ein bebautes Grundstück und dessen Ausstattung, ist entscheidend, zur Ausführung welcher Umsätze der Unternehmer das Gebäude verwendet hat, d. h. mit welchen Ausgangsumsätzen die vorsteuerbelasteten Leistungsbezüge unmittelbar und direkt zusammenhängen.3. Wird ein Gebäude nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, sind grundsätzlich nicht bestimmte Gebäudeteile sondern nur der jeweilige prozentuale Anteil des gesamten Gebäudes zuzuordnen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob und inwieweit die für die Errichtung einer "Mensa" und einer "Cafeteria" und der Anschaffung des Inventars von Mensa und Cafeteria angefallenen Vorsteuerbeträge abziehbar sind.