FG Hessen - Beschluss vom 20.06.2000
6 V 6399/98
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 ;

Vorsteuer; Bautrupp; Leistungsempfänger; Subunternehmer; Kolonnenschieber; Unternehmer; Scheinunternehmen; - Vorsteuerabzug bei Einschaltung von Subunternehmern im Baugewerbe

FG Hessen, Beschluss vom 20.06.2000 - Aktenzeichen 6 V 6399/98

DRsp Nr. 2002/9459

Vorsteuer; Bautrupp; Leistungsempfänger; Subunternehmer; Kolonnenschieber; Unternehmer; Scheinunternehmen; - Vorsteuerabzug bei Einschaltung von Subunternehmern im Baugewerbe

1. Die Person des leistenden Unternehmers ist abweichend von der zivilrechtlichen Leistungsbeziehung zu bestimmen, wenn der Vertragspartner des Leistungsempfängers die vereinbarte Leistung nicht in eigner Person erbringt, die Leistung nicht als eigene der Umsatzsteuer unterwirft und der Leistungsempfänger damit rechnet, oder damit hätte rechnen müssen, dass die Leistung nicht versteuert wird.2. Ein Unternehmen als Vertragspartner des Leistungsempfängers hat die vereinbarte Leistung jedenfalls dann "in eigner Person" erbracht, wenn die Leistungen von einem Bautrupp ausgeführt werde, dessen Mitglieder Arbeitnehmer dieses Unternehmens waren.3. Die Kapitalgesellschaft, die zivilrechtlicher Vertragspartner ist und die die Rechnung ausgestellt hat , ist auch als leistender Unternehmer der von ihr abgerechneten und von ihrem Bautrupp ausgeführten Leistungen anzusehen, wenn die gesamte tatsächliche Geschäftsführung für die GmbH mit dem Einverständnis und der zumindest gelegentlichen persönlichen Mitwirkung des Geschäftsführers erfolgt.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand: