BFH - Beschluß vom 30.09.1999
V B 58/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1991) § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 486

Vorsteuer; Eingangs- und Ausgangsumsätze

BFH, Beschluß vom 30.09.1999 - Aktenzeichen V B 58/99

DRsp Nr. 2000/848

Vorsteuer; Eingangs- und Ausgangsumsätze

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, dass zur Beurteilung der Berechtigung auf Vorsteuerabzug die vom Unternehmer bezogenen Leistungen (Eingangsumsätze) den von ihm ausgeführten Verwendungsumsätzen (Ausgangsumsätzen) zuzurechnen sind.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1991) § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte ... in seinem Eigentum stehende Hochhäuser bis einschließlich 30. Juni 1992 an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) zur Benutzung durch Angehörige der US-Streitkräfte vermietet. Die Vermietung erfolgte steuerbefreit, berechtigte jedoch gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 26 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) zum Vorsteuerabzug.

In den Jahren 1992 bis 1995 ließ der Kläger die innerhalb der Mietzeit entstandenen erheblichen Schäden an den Wohnungen beseitigen. In einem im Rahmen eines Zivilrechtsstreits abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich die Bundesrepublik gegenüber dem Kläger zur Abgeltung aller Schadensersatzansprüche zur Zahlung von ... DM an den Kläger.

Nach Abschluß der Renovierungsarbeiten vermietete der Kläger die Wohnungen ab 1995 steuerfrei an private Mieter.