FG Hamburg - Urteil vom 04.04.2006
III 105/05
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 § 15 Abs. 1a Nr. 3 ; 6. EG-UStRL (77/388 EWG) Art. 17 Abs. 2, 6 Art. 27 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1627

Vorsteuer für Umzugskosten

FG Hamburg, Urteil vom 04.04.2006 - Aktenzeichen III 105/05

DRsp Nr. 2006/20689

Vorsteuer für Umzugskosten

Für die durch das Unternehmen veranlassten und ihm berechneten Wohnungs-Umzugskosten von Arbeitnehmern kann die Vorsteuer abgezogen werden; der mit Wirkung ab 1. April 1999 eingeführte Ausschluss des Vorsteuerabzugs in § 15 Abs. 1a Nr. 3 UStG verstößt gegen Art. 17 die 6. EG-Umsatzsteuerrichtlinie und ist daher unanwendbar. Der steuerpflichtige Unternehmer kann sich auf die für ihn günstigere Vorschrift des Art. 17 der 6. EG-Umsatzsteuerrichtlinie unmittelbar berufen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 § 15 Abs. 1a Nr. 3 ; 6. EG-UStRL (77/388 EWG) Art. 17 Abs. 2, 6 Art. 27 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin der Vorsteuerabzug für Wohnungsumzugskosten von Arbeitnehmern entgegen der durch das Steuerentlastungsgesetz1999/2000/2002 eingeführten Regelung des § 15 Abs. 1a Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) zusteht und ob diese Vorschrift gegen die 6. EG-Umsatzsteuer-Richtlinie77/388 EWG (6. EG-Richtlinie) verstößt.