FG Düsseldorf - Urteil vom 22.11.2006
5 K 1807/03 U
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5 Art. 19 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1203

Vorsteuer; Gemischt-genutztes Gebäude; Nutzfläche; Umsatzschlüssel; Vorrang; Direkte Zuordnung - Aufteilung des Vorsteuerabzugs für gemischt-genutztes Grundstück nach Flächenschlüssel oder nach Umsatzschlüssel zulässig

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 5 K 1807/03 U

DRsp Nr. 2007/10959

Vorsteuer; Gemischt-genutztes Gebäude; Nutzfläche; Umsatzschlüssel; Vorrang; Direkte Zuordnung - Aufteilung des Vorsteuerabzugs für gemischt-genutztes Grundstück nach Flächenschlüssel oder nach Umsatzschlüssel zulässig

1. Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze ist auch bei Erstellung eines gemischt genutzten Gebäudes als sachgerechte Schätzung i. S. von § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG anzuerkennen. 2. Gesondert beauftragte Leistungen, die der Unternehmer ausschließlich für seine steuerfreien oder ausschließlich für seine steuerpflichtigen Umsätze verwendet, nehmen nicht an der Aufteilung teil, sondern sind direkt den betreffenden Umsätzen zuzuordnen; anders liegt es, wenn einem Generalübernehmer der Auftrag zur Erstellung eines gemischt genutzten Gebäudes erteilt wird. 3. Eingangsleistungen, die räumlich nur den steuerfrei genutzten Gebäudeteil betreffen, werden nicht für das Gebäude als Ganzes bezogen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5 Art. 19 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Umfang des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Erstellung eines (später) gemischt genutzten Gebäudes.