FG Hessen - Urteil vom 15.03.2007
6 K 1476/02
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 Satz 1 § 15 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1381

Vorsteuer; Holding; Finanzholding; Unternehmer; Beteiligung; Erwerb - Keine unternehmerische Tätigkeit und kein Vorsteuerabzug zugunsten einer Finanholding

FG Hessen, Urteil vom 15.03.2007 - Aktenzeichen 6 K 1476/02

DRsp Nr. 2007/13345

Vorsteuer; Holding; Finanzholding; Unternehmer; Beteiligung; Erwerb - Keine unternehmerische Tätigkeit und kein Vorsteuerabzug zugunsten einer Finanholding

1. Eine reine Holdinggesellschaft, die sich auf das bloße Halten und Verwalten von Gesellschaftsanteilen beschränkt, ist nicht Unternehmerin im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz. 2. Eingriffe einer Holding in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie Beteiligungen erworben hat, sind dann eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG, wenn es sich um das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen der Holding in ihre Tochtergesellschaften handelt, die Holding also im Rahmen von schuldrechtlichen Verträgen tätig wird. 3. Die zeitweise Überlassung von Kapital zur Nutzung erfolgt zivilrechtlich im Rahmen eines Darlehensvertrages und stellt daher eine sonstige Leistung im Rechtssinne, nicht aber im wirtschaftlichen Sinne dar, weil die Ansammlung von Kapital nicht über das Nutzen des Eigenen und das Einsammeln von Nutzungen hinausgeht. 4. Die Darlehensvergabe einer Holdinggesellschaft stellt keine wirtschaftliche Tätigkeit dar, wenn die Gewährung nicht mit einer anderen steuerbaren Tätigkeit zusammenhängt.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 Satz 1 § 15 ;

Tatbestand: